Anmeldung

Das Bundesmeldegesetz verpflichtet dazu, sich bei Einzug in eine neue Wohnung innerhalb von 14 Tagen beim Einwohnermeldeamt, Bürgeramt oder Bürgerbüro des neuen Wohnortes anzumelden. Dies gilt sowohl für den Erst- als auch für den Zweitwohnsitz und gleichermaßen bei Umzug innerhalb einer Stadt, innerhalb Deutschlands oder beim Umzug aus dem Ausland nach Deutschland. 


Für die Anmeldung wird eine Wohnungsgeberbestätigung benötigt. 


Für Mieter:innen in Beherbergungsstätten gelten andere Fristen bei der behördlichen Anmeldung

  • Mieter:innen in einer Beherbergungsstätte, die bereits einen Wohnsitz in Deutschland haben, müssen sich in der angemieteten Wohnung erst wohnhaft melden, wenn die Mietdauer über sechs Monate beträgt.

  • Mieter:innen in einer Beherbergungsstätte, die bisher über keinen Wohnsitz in Deutschland verfügen, müssen sich in der angemieteten Wohnung erst wohnhaft melden, wenn die Mietdauer über drei Monaten beträgt. 

Nach dieser Frist muss sich jeweils innerhalb von 14 behördlich angemeldet werden.


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